Gesang- und Sportverein Höpfigheim 1860 e.V.
Gesang- und Sportverein Höpfigheim 1860 e.V.

Impressum

Verantwortlich:

GSV Höpfigheim e. V.

Vorstand: Helmut Gutsche

Neckarstraße 52

74395 Mundelsheim

 

Kontakt:

Tel.: 0174 1313631

E-Mail: info@gsv-hoepfigheim.de

 

Postanschrift:

GSV Höpfigheim e. V.
c/o Fliesen-Naturstein Galerie Stefan Patzel
Obere Seewiesen 50,

71711 Steinheim-Höpfigheim

 

Webdesign:

Miriam Röhlich

Tel.: 0151 56164595

Email: webdesign@gsv-hoepfigheim.de

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Satzung des GSV Höpfigheim (Stand Mai 2010)

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Gesang- und Sportverein Höpfigheim e.V."

(2) Die Abteilung Gesang führt die Tradition des ehemaligen Gesangsvereins "Liederkranz" fort, das Gründungsjahr war 1860. Die Sport treibenden Abteilungen setzen die Tradition des ehemaligen "SV Höpfigheim" fort; das Gründungsdatum war der 17. Juni 1933.

(3) Er hat seinen Sitz in Steinheim-Höpfigheim, Landreis Ludwigsburg.

(4) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Marbach unter VR 120 eingetragen.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen oder konfessionellen Gesichtspunkten, gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zwecke des Vereins sind die Förderung des Sports und die Pflege des Liedgutes und des Chorgesangs.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung (Par. 51 ff.AO 1977).

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Alle Einnahmen und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben zu keiner Zeit Anspruch auf Gewinnanteile und Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen. Das gilt nicht für die Erstattung von Auslagen und Entgelten.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben , die dem Zweck der Körperschaft fremd sind durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.


 

§ 3 Zugehörigkeit zu anderen Organisationen

(1) Der Verein ist Mitglied des Schwäbischen Sängerbundes und des Württembergischen Landessportbundes (WLSB). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzung des Schwäbischen Sängerbundes und die Satzung und Ordnungen des WLSB und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.


 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (ordentliche Mitglieder) und Personenvereinigungen (außerordentliche Mitglieder) sein.

(2) Mitglied kann jede Person und Personenvereinigung werden, die den Verein in seiner Arbeit unterstützt und die Vereinssatzung anerkennt.

(3) Die Aufnahme eine Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Vorstand zu richten ist. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

(4) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Quartal, in welchem sie beantragt wird. Die Mindestmitgliedschaft beträgt ein Jahr.

(5) Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitgliedes wird durch besondere Vereinbarung zwischen außerordentlichen Mitglied und Vorstand des Vereins festgelegt.

(6) Personen, die sich um die Förderung des Gesangs und des Sports besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands oder des Hauptausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(7) Die Mitglieder haben Rechte und Pflichten, die sich aus Rechtsvorschriften und aus der Satzung ergeben. Sie sind zu Leistungen von Beiträgen (Umlagen) verpflichtet, die durch die Hauptversammlung zu beschließen sind. Die Beitragspflicht beginnt in dem Geschäftsjahr, in welchem der Beitritt erfolgt.

(8) Die Rechte aus der Mitgliedschaft sind nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

(9) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Rechte.

(10) Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(11) Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mindestmitgliedschaftsdauer von einem Jahr bis dahin erfüllt ist. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag bestimmten Regelungen entsprechend.

(12) Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Hauptausschluss beschlossen werden, wenn das Mitglied
- mit der Zahlung des Beitrages für länger als ein Jahr im Rückstand ist
- die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins verletzt
- Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder
- sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält.

(13) Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand getroffenen Vereinbarung.

(14) Ein Ausschlussbeschluss ist nichtig, wenn dem Betroffenen keine Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben wird.

(15) Jedem Mitglied ist eine Satzung auszuhändigen.


 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
- die Hauptversammlung
- der Hauptausschuss
- der Vorstand


 

§ 6 Hauptversammlung

(1) Spätestens bis zum 31.5. eines Jahres hat der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, eine ordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Diese ist mindestens drei Wochen vorher im amtl. Mitteilungsblatt der Stadt Steinheim/Murr bekannt zu geben.

(2) Mit der Einberufung ist die Tagesordnung zu veröffentlichen, in welcher die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind.

(3) Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes und der Abteilungsleiter
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstands und der Mitglieder des Hauptausschusses
- Beratung und Beschlußfassung über vom Vorstand wegen ihrer Bedeutung auf die Tagesordnung gebrachte Angelegenheiten
- Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, etwaiger Zusatzbeiträgen und Umlagen
- Berufung gegen Ausschlussbeschlüsse des Hauptausschusses
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

(4) Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen; sie sind vom Vorstand unverzüglich durch Veröffentlichung im örtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Steinheim bekannt zu machen.

(5) Der Vorstand kann außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlang wird.

(6) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit von den anwesenden Stimmberechtigen gefasst, ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(7) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitgliedern; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(8) Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.

(9) Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschl. Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die vom Hauptausschuss zu beschließen ist, maßgeblich.


 

§ 7 Der Hauptausschuss

(1) Dem Hauptausschuss gehören an:
- die Mitglieder des Vorstandes
- die in den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter oder deren Stellvertreter
- weitere für besondere Aufgaben gewählte Personen

(2) Die Mitglieder des Vorstandes und des Hauptausschusses werden auf zwei Jahre gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden kann der Hauptausschuss einen Nachfolger kommissarisch berufen, wenn die Hauptversammlung nicht binnen drei Monaten stattfindet. In der nächsten Hauptversammlung ist die Nachwahl erforderlich.

(3) Dem Hauptausschuss obliegt:
- die Beschlussfassung über die Verwendung der Finanzmittel
- die Beschlussfassung über Ordnungen des Vereins
- die Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen

(4) Über die Protokollierung und Beurkundung der Beschlüsse des Hauptausschusses gilt § 6 Abs. 8 entsprechend.

(5) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Tagen einzuberufen. Tagesordnung und Gegenstände der Beschlussfassung müssen nicht bekannt gegeben werden.


 

§ 8 Vorstand

(1) Den Vorstand bilden:
- der 1. Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Kassier
- der Schriftführer
- der Gesamtjugendleiter (kraft Amtes)

 

(1a) Die Vorstands- und Abteilungsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich geführt. Bei Bedarf können diese Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeführt werden. Der Hauptausschuss entscheidet jährlich über die (Höhe der) Zuwendung.

(2) Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

(3) Der erste Vorsitzende und sein Stellvertreter, sowie der Kassierer sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis.

(4) Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche "Ausschüsse beim Vorstand" gebildet werden.

(5) Über die Einberufung der Vorstandssitzungen, sowie über die Protokollierung der Beschlüsse des Vorstandes gilt § 6 Abs. 8 entsprechend.


 

§ 9 Ordnungen des Vereins

(1) Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein
- einen Geschäftsordnung
- eine Finanzordnung
- eine Jugendordnung
- eine Ehrenordnung
- weitere für die Verwaltung des Vereins notwendige Ordnungen, die vom Hauptausschuss zu beschließen sind.


 

§ 10 Kassenprüfer

(1) Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Hauptausschuss angehören dürfen.

(2) Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen und der Hauptversammlung hierüber einen Bericht vorlegen.

(3) Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

(4) Die Prüfungen sollen im 1. Quartal des folgenden Geschäftsjahres stattfinden.


 

§ 11 Abteilungen

(1) Für die im Verein betriebenen Aktivitäten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Hauptausschusses gegründet.

(2) Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter, den Jugendleiter und die Mitglieder, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet (Abteilungsausschuss). Versammlungen des Abteilungsausschusses werden nach Bedarf einberufen.

(3) Abteilungsleiter, Stellvertreter, Jugendleiter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsleiterversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsleiterversammlung gelten die Einberufungsvorschriften § 6 der Satzung entsprechend. Der Abteilungsausschuss ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichtserstattung verpflichtet.

(4) Die Abteilungen verwalten die ihnen zugewiesenen Mittel selbständig. Die Kasse der Abteilungen kann jederzeit vom Kassier des Vereins geprüft werden.


 

§ 12 Jugend

(1) Die Bearbeitung aller Jugendfragen obliegt der Vereinsjugend als Jugendorganisation des GSV Höpfigheim e.V., einer von der Vereinsjugend beschlossenen Jugendordnung, welche der Zustimmung des Hauptausschusses bedarf.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit Mehrheit von ¾ der auf der Hauptversammlung abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die, die Auflösung beschließende Hauptversammlung hat einen Liquidator zu wählen, der die Liquidation durchzuführen hat.

(2) Nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten ist noch vorhandenes Vermögen auf die Stadt Steinheim an der Murr zu übertragen, mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich einer gemeinnützigen Körperschaft zuzuführen, die dieselbe Zwecke wie der aufgelöste Verein verfolgt. Diese Körperschaft hat das zugewendete Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Dies gilt auch bei Wegfall des bisherigen Zweckes des Vereins.


 

§ 14 Krafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit Beschluss der Hauptversammlung vom 04.04.2003 an die Stelle der bisherigen, und tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.


 

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