xxxx Satzung des GSV Höpfigheim (Stand Mai 2010)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Gesang- und Sportverein Höpfigheim e.V."

(2) Die Abteilung Gesang führt die Tradition des ehemaligen Gesangsvereins
"Liederkranz" fort, das Gründungsjahr war 1860.
Die Sport treibenden Abteilungen setzen die Tradition des ehemaligen
"SV Höpfigheim" fort; das Gründungsdatum war der 17. Juni 1933.

(3) Er hat seinen Sitz in Steinheim-Höpfigheim, Landreis Ludwigsburg.

(4) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Marbach
unter VR 120 eingetragen.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar, nach dem Grundsatz der
Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen oder
konfessionellen Gesichtspunkten, gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zwecke des Vereins sind die Förderung des Sports und die Pflege des
Liedgutes und des Chorgesangs.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung
(Par. 51 ff.AO 1977).

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Alle Einnahmen und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben zu keiner Zeit Anspruch auf
Gewinnanteile und Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen.
Das gilt nicht für die Erstattung von Auslagen und Entgelten.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben , die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

§ 3 Zugehörigkeit zu anderen Organisationen

(1) Der Verein ist Mitglied des Schwäbischen Sängerbundes und des Württembergischen
Landessportbundes (WLSB). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich
verbindlich die Satzung des Schwäbischen Sängerbundes und die Satzung und Ordnungen des WLSB und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (ordentliche Mitglieder)
und Personenvereinigungen (außerordentliche Mitglieder) sein.

(2) Mitglied kann jede Person und Personenvereinigung werden, die den Verein
in seiner Arbeit unterstützt und die Vereinssatzung anerkennt.

(3) Die Aufnahme eine Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund
eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Vorstand zu richten ist.
Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

(4) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Quartal, in welchem sie beantragt wird.
Die Mindestmitgliedschaft beträgt ein Jahr.

(5) Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitgliedes wird durch besondere Vereinbarung zwischen außerordentlichen Mitglied und Vorstand des Vereins festgelegt.

(6) Personen, die sich um die Förderung des Gesangs und des Sports besonders
verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands oder des Haupt-
ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(7) Die Mitglieder haben Rechte und Pflichten, die sich aus Rechtsvorschriften und
aus der Satzung ergeben. Sie sind zu Leistungen von Beiträgen (Umlagen)
verpflichtet, die durch die Hauptversammlung zu beschließen sind.
Die Beitragspflicht beginnt in dem Geschäftsjahr, in welchem der Beitritt erfolgt.

(8) Die Rechte aus der Mitgliedschaft sind nicht übertragbar und nicht vererblich.
Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

(9) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft
erworbenen Rechte.

(10) Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(11) Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung
an den Vorstand und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam,
sofern die Mindestmitgliedschaftsdauer von einem Jahr bis dahin erfüllt ist.
Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag
bestimmten Regelungen entsprechend.

(12) Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Hauptausschluss
beschlossen werden, wenn das Mitglied
- mit der Zahlung des Beitrages für länger als ein Jahr im Rückstand ist
- die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins verletzt
- Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder
- sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält.

(13) Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der
zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand getroffenen Vereinbarung.

(14) Ein Ausschlussbeschluss ist nichtig, wenn dem Betroffenen keine Gelegenheit
zur Rechtfertigung gegeben wird.

(15) Jedem Mitglied ist eine Satzung auszuhändigen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
- die Hauptversammlung
- der Hauptausschuss
- der Vorstand

§ 6 Hauptversammlung

(1) Spätestens bis zum 31.5. eines Jahres hat der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall
sein Stellvertreter, eine ordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
Diese ist mindestens drei Wochen vorher im amtl. Mitteilungsblatt der Stadt
Steinheim/Murr bekannt zu geben.

(2) Mit der Einberufung ist die Tagesordnung zu veröffentlichen, in welcher die
Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind.

(3) Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes
und der Abteilungsleiter
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstands und der Mitglieder des Hauptausschusses
- Beratung und Beschlußfassung über vom Vorstand wegen ihrer
Bedeutung auf die Tagesordnung gebrachte Angelegenheiten
- Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, etwaiger Zusatzbeiträgen
und Umlagen
- Berufung gegen Ausschlussbeschlüsse des Hauptausschusses
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

(4) Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens zwei Wochen
vor der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung
einzureichen; sie sind vom Vorstand unverzüglich durch Veröffentlichung
im örtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Steinheim bekannt zu machen.

(5) Der Vorstand kann außerordentliche Hauptversammlungen einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert
oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten
Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber
dem Vorstand verlang wird.

(6) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit von den anwesenden Stimmberechtigen
gefasst, ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(7) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
erfordern eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitgliedern;
ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(8) Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind vom Schriftführer und dem
1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden
Vorsitzenden, zu unterschreiben.

(9) Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung
(einschl. Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die vom Hauptausschuss
zu beschließen ist, maßgeblich.

§ 7 Der Hauptausschuss

(1) Dem Hauptausschuss gehören an:
- die Mitglieder des Vorstandes
- die in den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter oder deren Stellvertreter
- weitere für besondere Aufgaben gewählte Personen

(2) Die Mitglieder des Vorstandes und des Hauptausschusses
werden auf zwei Jahre gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden
kann der Hauptausschuss einen Nachfolger kommissarisch
berufen, wenn die Hauptversammlung nicht binnen drei Monaten
stattfindet. In der nächsten Hauptversammlung ist die Nachwahl erforderlich.

(3) Dem Hauptausschuss obliegt:
- die Beschlussfassung über die Verwendung der Finanzmittel
- die Beschlussfassung über Ordnungen des Vereins
- die Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen

(4) Über die Protokollierung und Beurkundung der Beschlüsse des
Hauptausschusses gilt § 6 Abs. 8 entsprechend.

(5) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind vom Vorsitzenden oder dem
stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist
von drei Tagen einzuberufen. Tagesordnung und Gegenstände der
Beschlussfassung müssen nicht bekannt gegeben werden.

§ 8 Vorstand

(1) Den Vorstand bilden:
- der 1. Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Kassier
- der Schriftführer
- der Gesamtjugendleiter (kraft Amtes)

(1a)Die Vorstands- und Abteilungsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich geführt.
Bei Bedarf können diese Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG
(Ehrenamtspauschale) ausgeführt werden. Der Hauptausschuss entscheidet
jährlich über die (Höhe der) Zuwendung.

(2) Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere
obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben
zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

(3) Der erste Vorsitzende und sein Stellvertreter, sowie der Kassier sind Vorstand
im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Sie haben Einzelvertretungsbefugnis.

(4) Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte
Aufgabenbereiche "Ausschüsse beim Vorstand" gebildet werden.

(5) Über die Einberufung der Vorstandssitzungen, sowie über die Protokollierung
der Beschlüsse des Vorstandes gilt § 6 Abs. 8 entsprechend.

§ 9 Ordnungen des Vereins

(1) Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein
- einen Geschäftsordnung
- eine Finanzordnung
- eine Jugendordnung
- eine Ehrenordnung
- weitere für die Verwaltung des Vereins notwendige Ordnungen, die vom
Hauptausschuss zu beschließen sind.

§ 10 Kassenprüfer

(1) Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder zwei Kassenprüfer,
die weder dem Vorstand noch dem Hauptausschuss angehören dürfen.

(2) Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung
und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch prüfen,
diese durch ihre Unterschrift bestätigen und der Hauptversammlung
hierüber einen Bericht vorlegen.

(3) Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

(4) Die Prüfungen sollen im 1. Quartal des folgenden Geschäftsjahres stattfinden.

§ 11 Abteilungen

(1) Für die im Verein betriebenen Aktivitäten bestehen Abteilungen
oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Hauptausschusses
gegründet.

(2) Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter,
den Jugendleiter und die Mitglieder, denen feste Aufgaben übertragen
werden, geleitet (Abteilungsausschuss). Versammlungen des Abteilungs-
ausschusses werden nach Bedarf einberufen.

(3) Abteilungsleiter, Stellvertreter, Jugendleiter und Mitarbeiter werden von der
Abteilungsleiterversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungs-
leiterversammlung gelten die Einberufungsvorschriften § 6 der Satzung
entsprechend. Der Abteilungsausschuss ist gegenüber den Organen des
Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichtserstattung verpflichtet.

(4) Die Abteilungen verwalten die ihnen zugewiesenen Mittel selbständig.
Die Kasse der Abteilungen kann jederzeit vom Kassier des Vereins geprüft werden.

§ 12 Jugend

(1) Die Bearbeitung aller Jugendfragen obliegt der Vereinsjugend
als Jugendorganisation des GSV Höpfigheim e.V., einer von der
Vereinsjugend beschlossenen Jugendordnung, welche der Zustimmung
des Hauptausschusses bedarf.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit Mehrheit von ¾ der auf der
Hauptversammlung abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Die, die Auflösung beschließende Hauptversammlung hat einen
Liquidator zu wählen, der die Liquidation durchzuführen hat.

(2) Nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten ist noch vorhandenes Vermögen
auf die Stadt Steinheim an der Murr zu übertragen, mit der Maßgabe,
es unmittelbar und ausschließlich einer gemeinnützigen Körperschaft
zuzuführen, die dieselbe Zwecke wie der aufgelöste Verein verfolgt.
Diese Körperschaft hat das zugewendete Vermögen unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Dies gilt auch bei Wegfall des bisherigen Zweckes des Vereins.

§ 14 Krafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit Beschluss der Hauptversammlung vom 04.04.2003
an die Stelle der bisherigen, und tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.